Zitat:
6Ob48/01d
Entscheidungsdatum
31.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Christian K*****, und 2.) Steffen K*****, beide vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Casinos Austria Aktiengesellschaft, 1015 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 14, vertreten durch Dr. Thomas Schröfl,
Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 43.603,70 EUR =
600.000 S) und Feststellung (Streitwert 14.534,56 EUR = 200.000 S)
infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2000, GZ 1 R 201/00v-23, womit infolge Berufungen aller Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Juni 2000, GZ 10 Cg 250/99a-16, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird in Ansehung von Punkt 1.) des Hauptbegehrens dahin abgeändert, dass insoweit das klagestattgebende Ersturteil wiederhergestellt wird. In Ansehung von Punkt 2.) des Hauptbegehrens werden die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abgeändert, dass festgestellt wird, die beklagte Partei haftet den Klägern für künftige Vermögensschäden, die mit dem über sie von der beklagten Partei verhängten Zutrittsverbot in kausalem Zusammenhang stehen.
Im Umfang der Entscheidung über die Eventualbegehren wird das Urteil des Berufungsgerichtes (ersatzlos) aufgehoben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 9.283,27 EUR (darin 1.367,08 EUR Umsatzsteuer und 1.080,79 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit 4.348,95 EUR (darin 583,60 EUR Umsatzsteuer und 847,36 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 3.892,68 EUR (darin 295,58 EUR Umsatzsteuer und 2.119,21 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der 1944 geborene Erstkläger und sein Sohn, der 1968 geborene Zweitkläger, sind deutsche Staatsangehörige und bestreiten ihren Lebensunterhalt ausschließlich aus den Gewinnen, den sie durch ihr Spiel beim Roulette erzielen. Die beklagte Casinos Austria AG als Betreiberin von Spielbanken (Spielcasinos, im Folgenden nur Casinos) in Österreich verhängte 1991 über beide Kläger ein Eintrittsverbot in ihre Casinos und unterrichtete von diesem Eintrittsverbot auch andere Casinos im Ausland, sodass es den Klägern nicht möglich ist, Casinos (der beklagten Partei in Österreich und andere im Ausland) zu betreten.
Der Erstkläger hatte bei Casino-Besuchen festgestellt, dass die am Zylinderrand des Roulette-Kessels angebrachten rautenförmigen Obstacles praktisch wirkungslos sind und die in den Zylinder eingeworfenen Kugeln in ihrem Lauf nicht beeinflussen, die Kugel nahezu senkrecht in das Nummernfeld fällt. Darauf begann der Erstkläger zu experimentieren und sich um die Perfektion des "Kesselguckens" zu bemühen. Dieses "Kesselgucken" beruht im Wesentlichen in der genauesten Beobachtung des Abwurfpunktes der Kugel und der Geschwindigkeit des in die Gegenrichtung laufenden Nummernkranzes, was auf Grund von Zeitmessungen eine ziemlich präzise Vorhersage darüber erlaubt, in welchen Sektor des Zahlenkranzes die Kugel fallen wird. Der Erstkläger setzte dann, wenn er der Überzeugung war, auf diese Weise die "kommende Zahl" zu wissen, diese Zahl und drei oder vier Nachbarnummern, um den gesamten Sektor abzudecken. Wenn er - was ebenfalls Teil des Systems ist - spät setzte, erzielte er eine sehr hohe Trefferquote. Vorerst verwendete der Erstkläger zu der notwendigen Zeitmessung eine mechanische Stoppuhr, entwickelte in der Folge die Uhr weiter, indem er im rechten Schuh unterhalb der großen Zehe einen Druckschalter einbaute, der dazu diente, den Stoppvorgang auszulösen und zu beenden, wobei ihm die so gestoppte Zeit dann mittels eines batteriebetriebenen, schnurlosen Ohrhörers zugesprochen wurde. (...)