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  1. #31
    Pocket-Deuces ist offline Erfahrener Benutzer
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    Mich hat vor kurzem ein Bekannter auf das Thema "Geldwäsche" angesprochen. Überweisungen ab 15.000 Euro werden wohl automatisch gemeldet, aber auch bei kleineren Überweisungen besteht wohl Gefahr unter Verdacht zu geraten.

    Ein wenig Angst kann das einem schon machen. Deshalb würde mich interessieren, wie Ihr an euer Geld kommt. Nur noch über die Neteller Debit Karte (trotz der hohen Gebühren)?



    Und wenn man beschuldigt wird, sich an illegalem Glücksspiel im Internet beteiligt zu haben, muss einem nihct erst mal nachgewiesen werden, dass man in Deutschland gespielt hat? Ich rede nicht von dieser ungeklärten Frage "Spielt man auf dem Server und damit im Ausland oder am eigenen PC und damit in Deutschland?", sondern vom wirklichen Aufenthaltsort. Wenn man während einer Reise online spielt, ist dies u.U. legal. Müsste man dem Staat dann beweisen, dass man auf Auslandsreise war oder muss einem der Staat beweisen, dass man zuhause war?
    If you can't spot the sucker at the table, you're it.

  2. #32
    Avatar von Saibo
    Saibo ist offline Moderator
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    "In Deutschland müssen Zahlungen über 12.500 EUR der Bundesbank für die Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden" Wikipedia

    Also immer schön drunter bleiben.

    Wenn du häufiger solche hohen Beträge überweisen lässt, solltest du die Beträge deutlich abweichen lassen. Möglichst auch keine geraden Beträge.



    Wenn du noch sicherer gehen möchtest, dann überweis dir solche Beträge nachdem du im Ausland warst. Hotelrechnung, Campingplatzliegegebüht, Tankquittung aufheben.



    Damit hast du schon ein schönes Rundumpaket was du wohl aber nicht bracuhen wirst, aber dir helfen könnte.



    Ich weiß nicht, ob du Schüler, Student, Angestellter oder Unternehmer bist, aber je nach Status kann das Finanzamt auch mal deine Konten prüfen. Hauptsächlich bei Selbständigen. Daher verzichte ich auf die Freistellungsaufträge für Kapital-/Zinserträge meines Kontoas, da diese auf die durchschnittl. Kapitalmenge auf dem Konto hinweisen.





    Um den ganzen Sachverhalt zu klären war ich bei einem Steuer- und einem Rechtsanwalt für Online Gambling. Mit beiden habe ich mich über dieses kleine Konstrukt der Absicherung unterhalten. Beide haben mir gesagt, dass das sehr logisch klingt und damit im Falle des Falles auch kein Problem darstellt. Beide meinten zusätzlich, dass ihnen von Problemen mit Steuerzahlungen bzw. Untersuchungen zur Geldwäsche im Zusammenhang mit Online Casinos nichts bekannt ist.

  3. #33
    Pocket-Deuces ist offline Erfahrener Benutzer
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    Rechtherzlichen Dank.
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  4. #34
    Locutus1985 ist offline Erfahrener Benutzer
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    Du stellst keinen Freistellungsauftrag für deine Konten? Dann entgehen Dir jährlich mehrere hundert Euro, die Du unnötig an Steuern für Deine Zinsen zahlst (vorrausgesetzt natürlich, Dein Vermögen wirft entsprechende Dividenden/Zinsen/Ertäge aus Wertpapiergeschäften ab...)

  5. #35
    IndexP ist offline Super-Moderator
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    Zitat Zitat von Saibo
    Ich weiß nicht, ob du Schüler, Student, Angestellter oder Unternehmer bist, aber je nach Status kann das Finanzamt auch mal deine Konten prüfen. Hauptsächlich bei Selbständigen. Daher verzichte ich auf die Freistellungsaufträge für Kapital-/Zinserträge meines Kontoas, da diese auf die durchschnittl. Kapitalmenge auf dem Konto hinweisen.


    Hmmh, Du bezahlst doch aber 30% Steuer auf Deine anfallenden Zinsen/Dividenden - so daß es doch ein leichtes wäre, unter Annahme einer 3...4% Verzinsung auf das zugrundeliegende Kapital zu schließen...?



    Ein Freistellungsauftrag über z. B. 400 Euro ist zwar ein Indiz - sagt aber wenig über die tatsächlich angefallenen Zinsen aus.

    Gibt ja viele Leute (im Gegensatz zu uns), die ihre Freistellungsaufträge recht großzügig bemessen können... :lol:

  6. #36
    IndexP ist offline Super-Moderator
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    Ich gebe aber zu, mal gelesen/gehört zu haben, daß "zweitrangige" Behörden (ala Sozialamt, Arbeitsamt, Bafög-Amt etc.) relativ einfachen Zugriff auf die ausgestellten Freistellungsaufträge bekommen (und das als Indiz werten...) - aber nicht auf die tatsächlichen Zinsen-/Dividenden-/Zinssteuer-Zahlungen...

  7. #37
    Avatar von Saibo
    Saibo ist offline Moderator
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    so enorm viel habe ich hier nicht auf meinen KOnten.

    Es gibt standardisierte Check-ups mit denen das FA Konten auf Kapitalerträge aus Zinsen prüft.

    Rechtl. absolut okay. Dadurch sehen sie wieviel durschschnittl. Geld man auf den Konten hat, prüfen das mit deinem Lohnsteuerkarte.

    Wenn du dann nicht gerade einen ausschweifenden Lebensstil hast und alles ganz schnell wieder ausgibst, dann hast du mehr Zinserträge als du lt. Lohnsteuerkarte haben dürftest.



    Und dann kommt eine Anfrage warum das so ist. Und dann musst du erklären woher das viele Geld kommt. Da verzischte ich lieber auf die Zinserträge.



    Gängige Mittel um BaföG-Empfängern nachzuweisen, dass sie mehr Geld haben als angegeben.

  8. #38
    Oeller ist offline Benutzer
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    Aufgrund des § 24 c KWG (Kreditwesengesetz) müssen Banken in Deutschland bestimmte Kontoinformationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Dateiform zur Verfügung stellen.



    § 24c

    Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

    (1) 1 Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:



    die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,





    der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).

    2 Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. 3 Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. 4 Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. 5 Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. 6 Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.



    (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.



    (3) 1 Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1



    den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist,





    den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,





    der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

    2 Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. 3 Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. 4 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. 5 Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. 6 § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. 7 Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.



    (4) 1 Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. 2 Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. 3 Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.



    (5) 1 Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. 2 Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.



    (6) 1 Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. 2 Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.



    (7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. 2 Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



    (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.




    Ein Finanzamt kann im Rahmen eines Auskunftsersuchens die BaFin bitten, bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Wen Details interessieren, hier ein Artikel der BaFin zu diesem Thema:



    http://www.bafin.de/infoblaetter/050221_kontenabruf.htm



    Oeller

  9. #39
    Avatar von Mr.Noise
    Mr.Noise ist offline Super-Moderator
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    Die Anklageschrift ist jetzt als PDF veröffentlicht:



    http://www.zufallsforschung.de/Bilde...ageschrift.pdf
    Hier kommt später mal ein kluger Spruch hin

  10. #40
    Locutus1985 ist offline Erfahrener Benutzer
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    irgendwie ziehts mir grade ziemlich die Kehle zu :shock:



    zieht Ihr Konsequenzen?

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